4.1 Beschwerdebefugnis

 

Rn 22

Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.[28] Das entsprechende Beschwerderecht steht dem Schuldner selbst zu. Dieser ist trotz § 80 prozessführungs- und antragsbefugt und es bedarf keiner Bestellung eines Prozesspflegers.[29] Die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Verfahrenseröffnung ist unzulässig.[30] Diese kann höchstens als Gegenvorstellung bewertet werden.

 

Rn 23

Der Lauf der Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt spätestens nach dem Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses, die gemäß § 9 Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet erfolgt.

 

Rn 24

Denkbar ist aber, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist bereits durch eine ggf. frühere, nachweisbare Zustellung des Eröffnungsbeschlusses in Gang gesetzt wird, § 8. Die öffentliche Bekanntmachung z.B. des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus, wobei die Einzelzustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden kann.[31]

 

Rn 25

Wird die Beschwerdefrist versäumt, kann die Beschwerde nur noch unter den Voraussetzungen des § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO Erfolg haben, d.h., es müssen die Erfordernisse für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen. Daneben verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 4, §§ 236 ff. ZPO.

 

Rn 26

Die fristgemäße Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sowohl das Insolvenzgericht als auch das Beschwerdegericht können jedoch anordnen, dass die Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig ausgesetzt wird.

 

Rn 27

An den kraft Gesetzes eintretenden Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert diese Aussetzung jedoch nichts, d.h., der Schuldner hat die Verwaltungs- und Verfügungsrechte über sein Vermögen verloren, diese sind auf den bestellten Insolvenzverwalter übergegangen.

[28] Vgl. dazu auch Büttner, ZInsO 2017, 1057 (1058).
[30] BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – IX ZB 36/05; BGH, Beschl. v. 28.09.2009 – IX ZA 34/09.

4.2 Ziel der Beschwerde

 

Rn 28

Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann sich stets nur gegen den Beschluss als Ganzes richten mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, den Eröffnungsbeschluss nur inhaltlich abzuändern, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung,[32] der Person des Insolvenzverwalters[33] oder des Insolvenzgrunds, kommt nicht in Betracht, denn ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners ist insoweit nicht gegeben.[34] Das Begehren kann nur darauf gestützt werden, den Eröffnungsbeschluss im Ganzen aufzuheben. Der Schuldner kann daher die Ablehnung der Eigenverwaltung im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 gegen den Eröffnungsbeschluss angreifen.[35] Auch gegen die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 34 nicht zu.[36]

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) hat gemäß § 4 i.V.m. mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung.[37]

4.3 Begründung der Beschwerde

 

Rn 29

Die Beschwerde kann im Übrigen sowohl auf alle formellen als auch materiellen Gründe gestützt werden, welche die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses rechtfertigen, d.h. die Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsbeschlusses berühren.

 

Rn 30

Die Beschwerde des Schuldners kann indes nicht darauf gestützt werden, dass ein ggf. vom Insolvenzgericht festgesetzter und eingezahlter Massekostenvorschuss zu niedrig bemessen gewesen ist.[38]

Die fehlerhafte Einstufung des Insolvenzgerichts in Bezug auf das Verfahren im Eröffnungsbeschluss ist mit der Beschwerde angreifbar.[39]

 

Rn 31

Die Beschwerde kann aufgrund der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung für die Beurteilung der Beschwerde maßgeblich ist, nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers befriedigt wurde, oder der Antrag gar zurückgenommen wurde.[40] Gleiches gilt für die Erledigungserklärung des Antragstellers nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

 

Rn 32

Die Beurteilung ist zur Sachlage un...

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