Rn 13

Hatte der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen, stellen die Kosten der Eröffnung (§§ 2260 ff., 2273, 2300 BGB, §§ 101103 KostO) Masseverbindlichkeiten im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens dar.

Gleiches gilt, sofern eine gerichtliche Sicherung des Nachlasses gemäß § 1960 BGB stattgefunden hat (§ 104 KostO) oder eine Nachlasspflegschaft (auch Nachlassverwaltung) gemäß §§ 1960 ff., 1981 ff. BGB angeordnet worden ist, unter Einschluss der Vergütung des Nachlasspflegers bzw. Nachlassverwalters.

Ebenso stellen die Kosten für das Nachlassgläubigeraufgebot nach den §§ 1970 ff. BGB, §§ 989 ff. ZPO Masseverbindlichkeiten dar sowie die Kosten der Inventarerrichtung gemäß §§ 1993 ff. BGB.

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