2.1 Aufwendungen des Erben

 

Rn 4

Gemäß § 1978 Abs. 3 BGB hat der Erbe einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er für die Verwaltung des Nachlasses getätigt hat.

 

Rn 5

Der Aufwendungsersatzanspruch richtet sich nach den Vorschriften über den Auftrag, soweit der Erbe nach Annahme der Erbschaft Aufwendungen getätigt hat, bzw. nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, solange der Erbe als vorläufiger Erbe gehandelt hat.

 

Rn 6

Die Verweisung auf § 670 BGB bzw. §§ 683, 670 BGB bedeutet, dass der Erbe nur für solche Aufwendungen einen Erstattungsanspruch hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte; insoweit ist auch die Vorschrift des § 1979 BGB relevant.

 

Rn 7

Soweit der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar haftet, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zu (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2.2 Beerdigungskosten

 

Rn 8

Während § 224 Abs. 1 Nr. 2 KO von einer "standesmäßigen Beerdigung" spricht, reduziert § 324 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung auf die "Kosten der Beerdigung". Beide Vorschriften beziehen sich auf § 1968 BGB, dessen Wortlaut durch Artikel 33 Nr. 31 EGInsO ebenfalls durch Streichung des Wortes "standesmäßig" geändert ist. Der Gesetzgeber hat insoweit nur eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Formulierungen angestrebt, eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ist nicht beabsichtigt gewesen.[2]

 

Rn 9

Entsprechend der bisherigen Rechtslage verbleibt es dabei, dass für die Angemessenheit der Beerdigungskosten nicht der Bestand des Nachlasses und die insoweit gegebene Vermögenslage maßgeblich ist. Es kommt vielmehr darauf an, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört.[3] Die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen sein. Zu den Beerdigungskosten gehören auch die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten einer angemessenen Bewirtung der Trauergäste.

 

Rn 10

Keine Masseschuld i.S.d. § 324 Abs. 1 Nr. 2 stellen die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabdenkmals in der Folgezeit dar.[4]

 

Rn 11

Eine Feuer- oder Seebestattung steht einer Beerdigung gleich.[5]

[2] Kübler/Prütting, Bd. II, S. 156, 157.
[3] BGHZ 61, 238 (239).
[4] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 224 Rn. 3.
[5] Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.

2.3 Verfahrenskosten für Todeserklärung

 

Rn 12

Ist der Erblasser nach Maßgabe des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden, stellen die Kosten des Verfahrens (§ 128 KostO) Masseverbindlichkeiten dar.

2.4 Kosten für Testamentseröffnung, Nachlasssicherung, Nachlasspflegschaft

 

Rn 13

Hatte der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen, stellen die Kosten der Eröffnung (§§ 2260 ff., 2273, 2300 BGB, §§ 101103 KostO) Masseverbindlichkeiten im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens dar.

Gleiches gilt, sofern eine gerichtliche Sicherung des Nachlasses gemäß § 1960 BGB stattgefunden hat (§ 104 KostO) oder eine Nachlasspflegschaft (auch Nachlassverwaltung) gemäß §§ 1960 ff., 1981 ff. BGB angeordnet worden ist, unter Einschluss der Vergütung des Nachlasspflegers bzw. Nachlassverwalters.

Ebenso stellen die Kosten für das Nachlassgläubigeraufgebot nach den §§ 1970 ff. BGB, §§ 989 ff. ZPO Masseverbindlichkeiten dar sowie die Kosten der Inventarerrichtung gemäß §§ 1993 ff. BGB.

2.5 Kosten aus Rechtsgeschäften für den Nachlass

 

Rn 14

Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften resultieren, die ein Nachlasspfleger (Nachlassverwalter) oder ein Testamentsvollstrecker für den Nachlass vorgenommen hat, stellen ebenfalls Masseverbindlichkeiten dar.

Nicht hierher zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses begründet hat, diese fallen unter Nr. 1.

Die Privilegierung betrifft nur solche Verbindlichkeiten, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen.

Prozesse, die der Nachlassverwalter über Rechtsgeschäfte des Erblassers führt, sind selbst zwar keine Rechtsgeschäfte, die daraus erwachsenden Kosten sind den Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften jedoch gleichzusetzen.

 

Rn 15

Zu den Masseschulden i.S.d. § 324 Abs. 1 Nr. 5 gehören auch Steuerforderungen, die durch Rechtsgeschäfte des Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers ausgelöst worden sind.[6]

[6] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 224 Rn. 6.

2.6 Kosten aus Geschäftsbesorgungen im Interesse der Nachlassgläubiger

 

Rn 16

Die etwas kompliziert formulierte Bestimmung besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verbindlichkeiten des endgültigen Erben als Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse zu begleichen sind, welche dieser gegenüber einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem vorläufigen Erben, der dann das Erbe ausgeschlagen hat, zu Lasten des Nachlasses tragen muss.

 

Rn 17

Nicht alle diesbezüglichen Aufwendungen stellen Masseverbindlichkeiten dar, dieses Privileg genießen vielmehr nur solche Verbindlichkeiten, die aus Geschäftsbesorgungen des Nachlasspflegers, Testamentsvollstreckers oder dem ausschlagenden Erben herrühren, welche dem Interesse der Nachlassgläubiger und deren mutmaßlichem Willen entsprochen haben (§§ 670, 677 BGB).

 

Rn 18

Auch der Anspruch auf Leistung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit als Nachlasspfleger oder ...

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