Rn 1

Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten gemäß der §§ 54, 55 werden im Nachlassinsolvenzverfahren weitere Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erklärt. Diese Verbindlichkeiten sind gemäß § 53 aus der Insolvenzmasse vorweg, d.h. vor einer Verteilung der Masse an die Nachlassinsolvenzgläubiger zu berichtigen.

 

Rn 2

Kennzeichen der Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 324 ist, dass sie typischerweise nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft begründet wurden.[1]

 

Rn 3

Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des § 224 KO unter Anpassung an die veränderte Diktion und die neue Systematik der InsO zu den Masseverbindlichkeiten.

[1] Kübler/Prütting, Bd. I, S. 582.

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