Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 221 KO zum bisherigen Recht und dehnt den Anwendungsbereich der §§ 88, 89 aus.

 

Rn 2

Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist zum einen die auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogene Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben sowie die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Bestand des Nachlasses.

 

Rn 3

Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens soll soweit als möglich derjenige Zustand wieder hergestellt werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat.

 

Rn 4

Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Erbfall in den Nachlass erfolgt sind, gewähren sie zugunsten des vollstreckenden Gläubigers kein Absonderungsrecht. Insoweit wird der Sonderungsfunktion des Nachlassinsolvenzverfahrens Rechnung getragen, sofern die Zwangsvollstreckung durch einen persönlichen Gläubiger des Erben erfolgt ist, zum anderen wird für die Nachlassgläubiger der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung (par condicio creditorum) gewährleistet.[1]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 221 Rn. 1.

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