Rn 23

Gegenüber der Entscheidung des Rechtspflegers am Insolvenzgericht im Kontext mit einem Eintragungsantrag ist nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben.

Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes im Zusammenhang mit § 32 ist je nach Situation Erinnerung gem. § 12a Abs. 2 Nr. 3 GBO oder aber Beschwerde nach § 71 GBO[19] möglich. Auch das Insolvenzgericht selbst ist nach § 71 GBO beschwerdeberechtigt.[20]

[19] HambKom-Denkhaus, § 33 Rn. 33; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 08.01.2020, 34 Wx 420/19, ZIP 2020, 414.
[20] LG Flensburg, Beschl. v. 11.11.2002, 5 T 487/02, ZInsO 2002, 1145; HambKom-Denkhaus, § 33 Rn 33; FK-Schmerbach, § 33 Rn. 21.

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