Rn 23
Gegenüber der Entscheidung des Rechtspflegers am Insolvenzgericht im Kontext mit einem Eintragungsantrag ist nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes im Zusammenhang mit § 32 ist je nach Situation Erinnerung gem. § 12a Abs. 2 Nr. 3 GBO oder aber Beschwerde nach § 71 GBO[19] möglich. Auch das Insolvenzgericht selbst ist nach § 71 GBO beschwerdeberechtigt.[20]
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