Rn 15

Sofern für den Schuldner Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen Rechten im Grundbuch eingetragen sind, ist der Insolvenzeröffnungsvermerk nach dem Wortlaut der Vorschrift nur einzutragen, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. Es müsste insoweit eine Gläubigerbenachteiligungsgefahr bestehen.

 

Rn 16

Trotz der Formulierung, die eine Eintragung des Insolvenzvermerks in diesen Fällen als Ausnahme erscheinen lässt, ist vom Grundsatz der Notwendigkeit der Eintragung auszugehen.[14] Eine Eintragung des Insolvenzvermerks scheint nur in Ausnahmefällen entbehrlich, etwa wenn es sich bei dem eingetragenen Recht um ein verbrieftes Recht handelt und der Brief im unmittelbaren Besitz des Insolvenzverwalters ist.

 

Rn 17

Existiert über das eingetragene Recht ein Brief, so ist der Insolvenzvermerk nicht nur im Grundbuch, sondern auch auf dem Brief aufzubringen, § 57 Abs. 1 Satz 1 GBO.[15] Diesen Eintrag hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu veranlassen.

[14] HambKom-Denkhaus, § 33 Rn. 14.
[15] HambKom-Denkhaus, § 33 Rn. 15.

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