Rn 8

Steht die Verwaltung des Gesamtgutes beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu, so ist jeder Ehegatte antragsberechtigt, unabhängig davon, wer Erbe ist; für den erbenden Ehegatten folgt die Antragsbefugnis aus § 317, für den anderen, mit verwaltenden Ehegatten aus § 318 Abs. 1.

Steht einem Ehegatten alleine die Verwaltung des Gesamtgutes zu und ist der andere Ehegatte Erbe geworden, so folgt dessen Antragsrecht aus § 317 Abs. 1, der verwaltende Ehegatte hat jedoch ein eigenes Antragsrecht gemäß § 318 Abs. 1.

 

Rn 9

Ist der allein verwaltende Ehegatte Erbe, so hat nur dieser ein Antragsrecht, welches aus § 317 folgt. Für die letztgenannte Konstellation ist die Schutzbedürftigkeit des nicht erbenden und nicht verwaltenden Ehegatten eingeschränkt, da eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen nicht entsteht, § 1437 BGB.[3]

 

Rn 10

Das Antragsrecht besteht für die Ehegatten jeweils unabhängig, jeder allein kann einen Eröffnungsantrag stellen, ohne dass es der Zustimmung des anderen bedarf.

[3] MünchKomm-Siegmann, § 318 Rn. 1.

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