Rn 11

Da der Nachlass als Ganzes auf eine Mehrheit von Erben übergeht, die eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, kommt die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens über einen einzelnen Erbteil nicht in Betracht, das Nachlassinsolvenzverfahren betrifft den Nachlass als Gesamtvermögensmasse.

 

Rn 12

Hiervon zu differenzieren ist der Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miterben; dessen Anteil an der Erbengemeinschaft ist Bestandteil der Insolvenzmasse des Erbenvermögens.

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