Rn 8

Sind mehrere Erben vorhanden, geht der Nachlass mit dem Erbfall ungeteilt auf die Miterben über, die eine Erbengemeinschaft gemäß §§ 2032 ff. BGB bilden. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, die eine Gesamthandsgemeinschaft bilden (§ 2032 Abs. 1 BGB).

 

Rn 9

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf eine Auseinandersetzung angelegt, die jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB verlangen kann. Die Nachlassteilung zur Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft und der damit verbundenen Bindung des Nachlasses steht der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht entgegen.

 

Rn 10

Auch nach Teilung des Nachlasses ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zulässig. Die Miterben haben diejenigen Nachlassgegenstände, die sie im Rahmen der Teilung erlangt haben, oder die entsprechenden Surrogate an den Insolvenzverwalter herauszugeben (§ 148 Abs. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge