Rn 17

Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft betrieben, gehört auch dieses zur Insolvenzmasse. Gleiches gilt für die insoweit aus einer Fortführung durch den Erben erwirtschafteten Erträge.[7] Hat der Erbe den Geschäftsbetrieb über mehrere Jahre fortgeführt und kommt es im Rahmen der Tätigkeit maßgeblich auf die persönliche Leistung an, ist das Unternehmen nicht mehr als dasjenige anzusehen, welches im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, dementsprechend fällt es nicht mehr in die Nachlassinsolvenzmasse.[8]

 

Rn 18

War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer Kommanditgesellschaft oder Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, führt der Tod vorbehaltlich einer anderslautenden gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Auflösung der Gesellschaft (§ 131 Nr. 4, § 161 Abs. 2, § 177 HGB; § 9 PartGG); das Auseinandersetzungsguthaben gehört zur Nachlassinsolvenzmasse.

 

Rn 19

Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vor, stellt die spätere Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Auflösungsgrund gemäß § 131 Nr. 5 HGB dar.[9]

 

Rn 20

Gehört zum Nachlass ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, geht dieser Anteil dergestalt in das Vermögen des oder der Erben über, dass die mit dem Anteil verbundenen Erbschaftsrechte endgültig beim Erben verbleiben, dieser bleibt sowohl im Falle der Nachlassverwaltung als auch des Nachlassinsolvenzverfahrens berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen.

 

Rn 21

Zur Nachlassinsolvenzmasse gehören jedoch die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Beteiligung, insbesondere Gewinnansprüche oder Auseinandersetzungsansprüche im Falle der Auflösung der Gesellschaft.[10]

[7] Kilger/K. Schmidt, KO § 214 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, § 214 Rn. 4.
[8] Kuhn/Uhlenbruck, § 214 Rn. 4, m.w.N.
[9] BGH, ZIP 1984, 952 [BGH 30.04.1984 - II ZR 293/83]; Kuhn/Uhlenbruck, § 214 Rn. 14.
[10] Mohrbutter/Mohrbutter-Ernestus, Rn. XV. 147.

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