Rn 27

Gegen die Entscheidung des Gerichts über die vereinfachte Verteilung nach Abs. 1 als solche und die Festsetzung eines Betrages in einer bestimmten Höhe war in § 314 a. F. ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Dies galt aber nur für eine richterliche Entscheidung, die in der Praxis kaum erfolgte. Da im eröffneten Verfahren derartige Entscheidungen aber regelmäßig durch den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 RPflG) funktionell zuständigen Rechtspfleger getroffen werden, waren die Anordnung, aber auch Änderungen mit der Erinnerung anfechtbar, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung bei der Entscheidung durch einen Richter ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (§ 11 Abs. 2 RPflG).[39]

 

Rn 28

Dagegen war die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung (§ 314 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 289 Abs. 2 Satz 1) für den Insolvenzgläubiger bzw. den Schuldner mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weil für diese Entscheidung nur der Richter auf Grund Vorbehalts des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG funktionell zuständig ist und § 289 Abs. 2 Satz 1 dieses Rechtsmittel vorsieht. Die Entscheidung über den Versagungsantrag nach § 314 a. F. war gleichzeitig eine Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die nach § 289 Abs. 1, 291 zu treffen war.[40]

[39] FK-Kohte, § 314 Rn. 35; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 314 Rn. 5; Vallender, NZI 1999, 385.
[40] Uhlenbruck-Vallender, § 314 Rn. 36.

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