Rn 22

Mit dem Verzicht auf die Verwertung wurden die durch den Schuldner abgelösten Gegenstände durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Treuhänders gegenüber dem Schuldner vom Insolvenzbeschlag (vgl. § 80), der mit dem Eröffnungsbeschluss eingetreten war und alle pfändbaren Gegenstände des Schuldners erfasste, frei. Sie gingen dadurch wieder in die freie Verfügungsgewalt des Schuldners über[31] und unterlagen dann als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1.[32] Es handelte sich um eine sogenannte "echte" Freigabe.[33] Eine Freigabe durch den Treuhänder durfte aber erst erfolgen, wenn der Ablösungsbetrag bei diesem eingegangen war. Bei vorzeitiger Freigabe wäre der Insolvenzbeschlag an den Gegenständen erlöschen.[34]

 

Rn 23

Durch das vereinfachte Verfahren sollte das eröffnete Verfahren schnell zu einem Ende geführt werden. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens vollzieht sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (§§ 187 ff.). Nach vollzogener und erfolgreicher "vereinfachter Verteilung" und Einzug der Ablösungssumme durch den Treuhänder war mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung (§ 196) vorzunehmen. Der Treuhänder musste keine Sicherheiten für streitige Masseansprüche zurückbehalten, da gemäß § 312 Abs. 2 die Vorschrift des § 258 Abs. 2 nicht galt.[35] Er hatte ein Verteilungsverzeichnis (§ 188) zu erstellen. Das Insolvenzgericht beraumte einen Schlusstermin an und beschloss letztlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Konsequenz, dass die Insolvenzgläubiger ihre unbefriedigt gebliebenen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen konnten (§ 201), es sei denn, die Restschuldbefreiung wurde angekündigt. Auch im vereinfachten Verfahren bestand die Möglichkeit auf Antrag des Treuhänders oder eines Insolvenzgläubigers eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin weitere Massegegenstände etc. ermittelt wurden (§ 203 Abs. 1).[36] Für die Aufhebung des Verfahrens galt § 200. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung waren öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs. 2). Der Schlusstermin und die weiteren Entscheidungen konnten auch im schriftlichen Verfahren vorgenommen werden.

 

Rn 24

Hatte der Schuldner gemeinsam mit seinem Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, konnten Gläubiger nur im Schlusstermin bzw. im schriftlichen Verfahren bis zu einem vom Gericht bestimmten Termin die Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen des § 290 Abs. 1 beantragen. Die Glaubhaftmachung der Versagungsgründe musste gemäß § 290 Abs. 2 ebenfalls im Schlusstermin erfolgen bzw. bis zum festgesetzten Termin im schriftlichen Verfahren und konnte im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.[37] Der Schlusstermin war auch der letzte Termin, in dem ein Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus § 314 Abs. 3 a. F. stellen durfte.

 

Rn 25

Die Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 314 Abs. 3 erfolgte im Anschluss an diesen Antrag ohne dass ein Schlusstermin anberaumt wurde, es sei denn, das Verfahren war ohnehin reif zum Abschluss. Wurde durch Beschluss gemäß § 314 Abs. 3 Satz 2 a. F.versagt, nimmt das eröffnete vereinfachte Verfahren bis zu einem Schlusstermin und Aufhebung seinen Fortgang. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung wurde dann im Schlusstermin nicht mehr entschieden.

 

Rn 26

waren Versagungsgründe gemäß §§ 290, 314 a. F.nicht gegeben und wurden Anträge von Gläubigern nicht gestellt oder zurückgewiesen, konnten Gläubiger ihre restlichen Forderungen nicht gemäß § 201 geltend machen, denn im Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung schloss sich an das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren an, in dessen Verlauf der bislang im Insolvenzverfahren tätige Treuhänder die dort für den Treuhänder vorgesehenen Aufgaben wahrnahm. Der Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens wurde in diesem Fall mit der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden, der ebenfalls gemäß § 289 Abs. 2 Satz 3 öffentlich bekanntzumachen war.[38]

[31] Vgl. Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 35 Rn. 21 ff.
[32] BGH NZI 2009, 382 [BGH 12.02.2009 - IX ZB 112/06]; Smid, DZWIR 2008, 133.
[33] Zur "Freigabe" siehe BGH NZI 2005, 387 [BGH 21.04.2005 - IX ZR 281/03]; siehe auch Zipperer, ZVI 2007, 541.
[34] MünchKomm-Ott/Vuia, § 314 Rn. 10.
[35] AG Tempelhof-Kreuzberg ZVI 2007, 479.
[38] FK-Kohte, § 314 Rn. 32.

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