Rn 1a

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte möglichst unkompliziert gestaltet werden und insbesondere die Insolvenzgerichte so wenig wie möglich belasten. Deswegen enthält § 312 – ebenso wie die folgenden §§ 313 und 314 – Verfahrensvereinfachungen für das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren als Kleinverfahren.

 

Rn 2

Öffentliche Bekanntmachungen werden in ihrem auch aufwendigen Umfang eingeschränkt. Der Berichtstermin sollte entfallen, weil die Möglichkeiten einvernehmlicher Lösungen bereits vor der Verfahrenseröffnung ausgelotet werden konnten. Die Frist des § 88 wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Die Möglichkeit, ein schriftliches Verfahren für das ganze oder Teile des Verfahrens anzuordnen, wurde zwar ab 1. 7. 2007 im Abs. 2 aufgehoben[6], aber gemäß § 5 Abs. 2 auf alle Verfahrensarten ausgeweitet, da diese Vereinfachung zu einer wesentlichen Straffung und zügigeren Durchführung der Verfahren geführt hat, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger gering oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.[7] Die Bestimmungen über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) sollten nicht angewendet werden, da der Schuldenbereinigungsplan schon eine besondere Regelung für das Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt. Die Möglichkeit, bei Unternehmensinsolvenzen eine Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 bis 285) anzuordnen, schien für das Verbraucherinsolvenzverfahren als nicht sinnvoll.[8]

[6] Gesetz zur Vereinfachung der Insolvenzordnung vom 13.4.2007, BGBl. I 2007, S. 509.
[7] RegE BT-Drs. 16/3227 vom 2.11.2006, Begr. zu Art. 1 Nr. 1a S. 13.
[8] BT-Drs. 12/7302 S. 193, Begr. Rechtsausschuss zu § 357c = § 306.

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