Rn 1

Mit der Aufhebung des § 312 sind auch die §§§§ 217 bis 269 (Insolvenzplan) für "Verbraucherschuldner" anwendbar geworden, was zwar zu einem erheblich komplizierterem Verfahren führen kann, aber auch zu einer rascheren Restschuldbefreiung.[4] Weiter unanwendbar bleiben dagegen die Vorschriften über die Eigenverwaltung durch Ergänzung des § 270 in Abs. 1 Satz 3 n. F.[5]

[4] Frind, ZInsO 2014, 280.
[5] Art. 1 Nr. 18 a des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I S. 2379 ff.

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