Rn 59

Ehe das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 feststellt, dem Schuldner und allen benannten Gläubigern den beglaubigten Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 3 zustellt und die Wirkungen des Plans nach § 308 rechtswirksam eintreten können, muss erst die Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag abgewartet werden. Ein Notfristzeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO) muss die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht einholen. Eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung über die Zustimmungsersetzung und der Feststellung Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist nicht eigens vorgeschrieben.

 

Rn 60

Wird der Antrag auf Zustimmungsersetzung rechtskräftig zurückgewiesen, steht die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans endgültig fest. Das Gericht setzt dann das Verfahren über den Eröffnungsantrag gemäß § 311 fort.

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