Rn 15

In § 308 werden keine besonderen Regeln für Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan festgelegt.[34] Es gelten mithin die allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.[35] Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Plan eine Regelung bezüglich bestehender und unter Umständen auch bestrittener Pfandrechte, Bürgschaften und anderer Sicherheiten zu treffen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2).[36]

 

Rn 16

Fehlt eine solche Bestimmung bezüglich akzessorischer Sicherheiten, werden diese auf die Höhe der im Plan zu erfüllenden Leistung beschränkt.[37] Betroffen ist das Pfändungspfandrecht, Bürgschaften und sonstige Pfandrechte. Abstrakte, nicht-akzessorische Sicherheiten bleiben unverändert bestehen.[38] Dies sind bspw. Grundschuld, Sicherungsabtretung und Sicherungsübereignung. Allerdings sind diese zumeist durch den Sicherungsvertrag an Bestand und Umfang der Forderung gebunden.

[34] Anders bei der Restschuldbefreiung, siehe § 301 Abs. 2.
[35] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 19; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 12.
[36] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[37] LG Hamburg, NZI 2002, 114, 115; MünchKomm-Vuia § 308 Rn. 12; Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 20.
[38] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 308 Rn. 5; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 12.

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