Rn 4

§ 305 a wurde durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[7] mit Wirkung zum 01.12.2001 eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde auch der Zeitraum zur Erstreckung der Rückschlagsperre von einem Monat gemäß § 88 für das Verbraucherinsolvenzverfahren durch § 312 Abs. 1 Satz 3 a. F. auf drei Monate erweitert. Im Jahr 2013 ist dann mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens[8] die Verlängerung der Rückschlagsperre nach § 88 Abs. 2 verschoben worden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

 

Rn 5

Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 regelte einen Wegfall des § 305 a, da das gesamte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abgeschafft werden sollte.[9] Der Rechtsausschuss hat dies jedoch verhindert.[10]

[7] BGBl. I 2001 S. 2710.
[8] BGBl. I 2013 S. 2379.
[9] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34 f.
[10] RechtsA, BT-Drs. 17/13535, S. 29.

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