Rn 27

Die gerichtliche Prüfung des vorgerichtlichen Plans und der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist stark eingeschränkt. Allenfalls bei einem offensichtlich nicht ernsthaften Vergleichsangebot, kann das Gericht die Bescheinigung zurückweisen (ausführlich s.u. Rn. 114 ff.).

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