Rn 112

Gemäß § 16 ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch für die Zulässigkeit des Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304, 305, dass als Eröffnungsgrund für eine natürliche Person entweder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17) vorhanden ist. Unter Randnummer 3 des Hauptblatts (Antragsblatt) der durch die VbrInsFV vorgeschriebenen Formulare hat der Schuldner eine nicht näher konkretisierte Erklärung dahingehend abzugeben, dass er nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungspflichten, die bereits fällig sind oder in absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen. Diese Erklärung als wörtliche Festlegung auf einen der beiden Eröffnungsgründe ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Schuldner zwar bei einem Eigenantrag den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen, sondern nur spezifiziert darlegen muss, ausreichend. Die Spezifizierung ergibt sich aus den ausführlichen Erklärungen und Aufstellungen insbesondere der Vermögensübersicht (Anlage 4), dem Vermögensverzeichnis (Anlage 5 mit Ergänzungsblättern), dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), aber auch dem gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung (Anlagen 2, 2A). Finden sich Angaben zu Vermögenswerten, die das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes fraglich erscheinen lassen, muss das Insolvenzgericht dem nachgehen und ggf. weitere Nachforschungen anstellen.

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