Rn 5b

Die nach den Landesjustizkostengesetzen der Länder kostenpflichtige Einsichtnahme kann nach einer auf Grund von § 6 SchuFV erforderlichen Registrierung unter den Voraussetzungen des § 882 f ZPO i. V. m. § 5 SchuFV auf elektronischem Wege länderübergreifend unter www.vollstreckungsportal.de erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Erteilung von Abdrucken nach § 882 g ZPO i. V. m. der SchuVAbdrV[13]. Einer Anhörung des Schuldners vor Erteilung der Auskunft bedarf es nicht.[14]

[13] Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung v. 26.07.2012 (BGBl. I S. 1658).
[14] Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 8; MünchKomm-Stephan, § 303 a Rn. 10.

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