Rn 5

§ 300a Abs. 1 Satz 2 beschränkt allerdings die Vorteile der Restschuldbefreiung für den Schuldner, wenn der Neuerwerb auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und weiter der Gläubigergesamtheit erhalten bleiben soll, zumal der Insolvenzverwalter auch aus der Insolvenzmasse des laufenden Insolvenzverfahrens vergütet wird. Dies ist beispielsweise bei Vermögenszuflüssen aus Anfechtungsprozessen oder anderen bereits eingeklagten Forderungen und Verwertungserlösen der Fall.[7]

[7] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 29 zur Einfügung von § 300 a.

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