Rn 18

Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde als Folgeänderung durch die Einführung des Absatz 2 der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3, ohne dass es inhaltliche Anpassungen gab. Sofern nach Abs. 3 mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, entscheidet das sog. Prioritätsprinzip, Ausschlaggebend ist dann der Zeitpunkt des frühesten Antragseingangs. Dieses Insolvenzgericht schließt, solange das entsprechende Insolvenzverfahren bei diesem anhängig ist, die übrigen Insolvenzgerichte aus.

Diese Ausschlusswirkung tritt indes nicht ein, wenn das Gericht, bei dem zuerst der Antrag eingegangen ist, örtlich unzuständig ist.

Für den seltenen Fall, dass sich mindestens zwei Insolvenzgerichte für örtlich zuständig erachten (sog. positiver Kompetenzkonflikt), erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO durch das übergeordnete Gericht.[45] Prämisse dafür ist indes, dass sich die Gerichte "rechtskräftig" für zuständig erklärt haben. Ist noch kein Insolvenzverfahren anhängig, so hat der Antragsteller des Eröffnungsantrages zwischen mehreren denkbar zuständigen Insolvenzgerichten ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO.

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