Rn 8

Eine Obliegenheitsverletzung darf von einem Gläubiger nur dann für einen Versagungsantrag zum Anlass genommen werden, wenn nicht mehr als ein Jahr zwischen Bekanntwerden und Antragstellung liegt (§ 296 Abs. 2). Da § 296 Abs. 2 Satz 3 die Zulässigkeit eines Versagungsantrags auch durch Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Satz 2 verlangt, ist vom Gläubiger auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens glaubhaft zu machen. Die Fristberechnung erfolgt gemäß § 4 InsO, § 222 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Wie bei den in § 287 Abs. 1 oder § 305 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen handelt es sich bei der Jahresfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis ist, da es sich um keine Notfrist handelt, nicht möglich.

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