Rn 2

Das Insolvenzgericht entscheidet über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten nicht von Amts wegen, vielmehr ist ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Wird der Antrag schriftlich gestellt, ist er als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen.[6] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Inkassounternehmen können nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn sie selbst Insolvenzgläubiger sind, denn aus § 174 Abs. 1 Satz 3 sind sie nur im Verfahren der Forderungsaufstellung und gemäß § 305 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 174 Abs. 1 Satz 3 nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zur Vertretung der Gläubiger befugt.[7] Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, da dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1). Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzgläubiger im Schlussverzeichnis aufgeführt ist.[8] Es kommt allein auf seine Stellung als Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 an.[9]

 

Rn 3

Der Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn

  • eine Obliegenheitsverletzung des Schuldner gem. § 295 vorliegt;
  • eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist;
  • der Antrag fristgerecht beim Insolvenzgericht eingereicht wurde;
  • der Antragsteller dies glaubhaft machen kann und
  • ein Verschulden des Schuldners vorliegt.
[6] AG Köln NZI 2008, 627 [AG Köln 21.08.2008 - 71 IK 135/07].
[9] Braun-Lang, § 296 Rn. 5; a.A. Pape, NZI 2004, 1.

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