Rn 37

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Schuldner unter der Voraussetzung, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemüht, dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung anteilige Beiträge an den Treuhänder abführt. Er kann sie auch erlangen, wenn er tatsächlich keine Zahlungen an den Treuhänder leistet, die zu einer teilweisen Erfüllung der Forderungen der Insolvenzgläubiger herangezogen werden können. Um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner lediglich die Kosten des Insolvenzverfahrens aufbringen sowie die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, die maßgeblich in der Mindestvergütung des Treuhänders von 100 EUR jährlich bestehen.

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