Rn 23

In einer Vielzahl von Fällen führt der Schuldner über die zur Deckung der Treuhändervergütung erforderlichen Beträge hinaus nur geringfügige Beträge an den Treuhänder ab. § 292 Abs. 1 a. F. schrieb hier zwingend nur eine jährliche Verteilung an die Gläubiger vor, was einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachte. Der neu gefasste Satz 4 sieht deshalb vor, dass der Treuhänder die Verteilung innerhalb der Restschuldbefreiungsphase ab Beendigung des Insolvenzverfahrens längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist, aussetzen kann. Es ist allein Sache des Treuhänders einerseits den Aufwand für eine Auskehrung an die Gläubiger und andererseits das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger an einem zeitnahen Erhalt ihrer Quote gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Treuhänders, auf eine jährliche Auszahlung zu verzichten, ist dem Gericht mitzuteilen (§ 292 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 n. F.). Dieses hat die Entscheidung des Treuhänders im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58, außer im Fall des rechtsmissbräuchlichen Handelns, grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen. Bei nur wenigen Gläubigern kann auch eine jährliche Auszahlung auch bei geringen Beträgen vorteilhafter sein, ebenso, wenn an einzelne Gläubiger nennenswerte Beträge auszuzahlen sind. Die Interessensabwägung soll der Treuhänder jährlich unter Berücksichtigung des beim Treuhänder vorhandenen Gesamtbetrages vorzunehmen.[32]

[32] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge