Rn 19

Von der Abtretungserklärung sind grundsätzlich diejenigen pfändbaren Teile der laufenden Bezüge des Schuldners erfasst, die nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) bzw. zur Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211) fällig werden.

 

Rn 20

Zu beachten ist, dass rechtsgeschäftliche Abtretungen oder Verpfändungen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, für einen Zeitraum von drei Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung – wirksam bleiben (§ 114). Ggf. erfasst die Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 die entsprechenden Forderungen erst für den Zeitraum nach Ablauf von drei Jahren nach Verfahrenseröffnung.

 

Rn 21

Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen werden von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst, da sie öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht den Charakter eines Einkommens aus einem Arbeitsvertrag haben. Sie gehören zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Mit der Aufhebung des Verfahrens erlangt der Schuldner sein Vermögen, soweit es nicht von der Abtretung erfasst wird und damit auch den Erstattungsanspruch zurück. Das Insolvenzgericht kann aber von Amts wegen sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren[22] die Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1) überprüfen, wodurch eine erneute Insolvenzbeschlagnahme eintritt.

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