Rn 1

Nach bisherigem Recht endete die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorhanden waren. Das Gericht stellte nach § 291 Abs. 1 a. F. fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkam und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 297, 298 nicht vorlagen. Künftig wird die Feststellung bereits mit der Eingangsentscheidung nach § 287 a Abs. 1 getroffen. Über eine Versagung auf Grund von Gläubigeranträgen wird erforderlichenfalls erst im weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden (§ 300 Abs. 3). Ursprünglich wurde die Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens angekündigt, da erst dann die Abtretungsfrist begann. Da die Abtretungsfrist durch das "Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze" im Jahr 2001 schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann[3], ist es nicht mehr erforderlich noch die Restschuldbefreiung gesondert anzukündigen.[4] Da die vor dem 01.01.2014 geltenden Bestimmung weitergelten, wenn bereits ein Eröffnungsantrag gestellt ist (Art. 103h EGInsO), dient die folgende Kommentierung noch für anhängige Verfahren.

 

Rn 1a

Die Vorschrift des § 291 a. F. bestimmte den Tenor und den weiteren notwendigen Inhalt des gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden gerichtlichen Beschlusses, mit welchem die Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner angekündigt und somit die grundsätzlich (nach Änderung der InsO zum 01.12.2001)[5] sechsjährige "Wohlverhaltensperiode" eingeleitet wurde. Diese Entscheidung durfte nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300) verwechselt werden, da sie dem Schuldner nur die erhoffte Schuldenfreiheit in Aussicht stellte, wenn er im Laufe der Wohlverhaltensperiode seine Verpflichtungen und Obliegenheiten erfüllte (§§ 295, 297, 298).

 

Rn 2

Voraussetzung für die Ankündigung war der zulässige Restschuldbefreiungsantrag mit dem Eröffnungseigenantrag des Schuldners (§ 287), ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in Vorbereitung der Entscheidung (§ 289) und das Fehlen der Voraussetzungen des § 290. Die Vorbereitung erfolgte durch Anberaumung eines Schlusstermins bzw. die Bestimmung eines entsprechenden Termins im schriftlichen Verfahren (§ 197 bzw. 5 Abs. 2). Wurde im Schlusstermin bzw. bis zu dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin von keinem der Gläubiger ein Versagungsantrag gemäß § 290 gestellt, erfolgte die Ankündigung.

 

Rn 2a

Im Regelfall wurde erst nach der Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 a. F. das Insolvenzverfahren gem. § 289 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.[6] Keine Voraussetzung für die Ankündigung der Restschuldbefreiung war die Beendigung/Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens. Erlangt der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, aber noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens z. B. durch Erbschaft einen Vermögensgegenstand, so fällt dieser noch in die Masse.[7] Die Obliegenheiten des Schuldners setzen erst mit Wirksamkeit einer Aufhebung des Verfahrens ein.[8] Diese wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.[9] Der BGH[10] geht davon aus, dass eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung auch vor dem Abschluss/der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen erfolgen muss, wenn das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung eingetreten ist. Den Verfahrensbeteiligten muss dann wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 a. F.), die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann allerdings widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt – dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt; alleine wegen Obliegenheitsverletzungen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das, auch wenn das Verfahren noch andauert, nicht möglich.[11]

 

Rn 3

Wird ein Versagungsantrag gestellt, entscheidet das Insolvenzgericht über den Antrag in einem Beschluss. Liegen nach der Überzeugung des Gerichts die glaubhaft gemachten Versagungsgründe vor, entscheidet es auf Versagung der Restschuldbefreiung. Gegenstand der Entscheidung sind nur die Versagungsgründe gemäß § 290. Über etwa begangene Obliegenheitsverletzungen gemäß §§ 295, 296 wird nicht befunden.[12] Wenn das Insolvenzgericht den Versagungsantrag als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, blieb als Alternative nur die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Eine andere Alternative nach richterlichem Ermessen sah das Gesetz nicht vor.[13]

[3] Gesetz vom 2...

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