Rn 103

§ 290 Abs. 2 Satz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin den Versagungsantrag stellen kann. Die bisherige Regelung, dass die Gläubiger den Versagungsantrag nur im Schlusstermin persönlich oder durch Vertreter stellen konnten oder im schriftlichen Verfahren erst zum Schlusstermin, wurde als unbefriedigend angesehen. § 290 Abs. 2 n. F. eröffnet nun den Gläubigern die Möglichkeit, einen Versagungsantrag sowohl im schriftlichen wie auch im mündlichen Verfahren bis zum Schlusstermin zu stellen.[210]

Nach § 290 Abs. 2 Satz 2 n. F. hat das Insolvenzgericht nach dem Schlusstermin über alle Versagungsanträge zu entscheiden. Diese Regelung entspricht im Kern dem bisherigen § 289 Abs. 1 Satz 2. Da alle Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin einen Versagungsantrag stellen können, wurde zur Entlastung der Justiz und um klarzustellen, dass es sich um keine Sachbehandlung mit unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG handelt, eine einzige Entscheidung des Gerichts über alle Anträge erst nach dem Schlusstermin angeordnet. Damit wird auch klargestellt, dass diese Sachbehandlung nicht als unangemessene Verfahrensdauer gewertet werden kann.[211]

[210] BT-Drs. 17/11268 Begr. zu Nr. 21 b.
[211] BT-Drs. 17/11268 Begr. zu Nr. 21 b.

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