Rn 38

GKG-KV Nr. 2350 sieht anders als im Fall des § 296 keine besonderen Gerichtsgebühren vor.

  • Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 60 EUR (GKG-KV Nr. 2361).
  • Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513).
  • Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Gläubiger verfolgt. Dies gilt auch für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts aus der Sicht des Schuldners.[41] Hierbei kommt in der Regel weder die Höhe der Forderung des antragstellenden Gläubigers noch die Summe aller Forderungen der Insolvenzgläubiger.[42] Anzusetzen ist ein angemessener Wert, der auch bei der Berechnung der Gebühr beim Schuldner realisierbar erscheint. Ähnliches gilt auch, wenn der Rechtsanwalt den Schuldner vertritt.
 

Rn 39

Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit tritt für das Restschuldbefreiungsverfahren dann an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses bei ordnungsgemäßer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach dessen vollständiger Durchführung (§ 289 Abs. 3 Satz 2 a. F.). Zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist auch bei der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit eine Gläubigerversammlung einzuberufen. In dieser hat der Insolvenzverwalter Rechnung zu legen (§ 66) und der und die Insolvenzgläubiger werden wie in einem Schlusstermin gem. § 289 Abs. 1 Satz 1 a. F. zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gehört.

 

Rn 40

Es besteht aber auch die Möglichkeit, nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine Frist zu setzen, bis zu deren Ablauf die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit haben, einen Versagungsantrag zu stellen.[43]

 

Rn 41

Der dem Aufhebungsbeschluss entsprechende Einstellungsbeschluss ist aber erst zu erlassen, wenn über den Antrag auf Restschuldbefreiung rechtskräftig entschieden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 a. F.).[44]

[41] OLG Düsseldorf NZI 2008, 252 [OLG Düsseldorf 05.06.2007 - I-10 W 6/07].
[42] OLG Düsseldorf NZI 2008, 252 [OLG Düsseldorf 05.06.2007 - I-10 W 6/07].
[43] MünchKomm-Stephan, § 290 Rn. 18.

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