Rn 32

Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag auf Restschuldbefreiung des Schuldners durch Beschluss. Auch im schriftlichen Verfahren ist eine Entscheidung über einen Versagungsantrag zulässig.[32] Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung ist der Beschluss regelmäßig mit einer Darstellung des Sachverhalts/Tatbestands ausreichend zu begründen, um eine Überprüfung im Falle der Einlegung eines Rechtmittels zu ermöglichen. Im Falle der Ankündigung der Restschuldbefreiung ist eine ausführliche Begründung nur dann erforderlich, wenn Versagungsanträge von Gläubigern als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen werden.

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