[11] Art. 103h Satz 1 EGInsO.

3.1 Entscheidungszeitpunkt

 

Rn 14

Die eigentliche sachliche Entscheidung über die Ankündigung oder Versagung erfolgt erst oft erheblich zeitlich versetzt nach der Insolvenzeröffnung, der Durchführung, der Beendigung mit der Aufhebung des eröffneten Verfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an den Schlusstermin oder einem entsprechend angesetzten Termin im schriftlichen Verfahren. Der Gesetzgeber hat damit die Durchführung des Insolvenzverfahrens (mit Ausnahme der vorzeitigen Einstellung gemäß § 289 Abs. 3 a. F., jetzt: § 289 n. F.) als Voraussetzung für ein sich daran anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren statuiert.

 

Rn 15

Der Gesetzgeber wollte, dass erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine genaue Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt und mit erfolgter Verwertung des Schuldnervermögens die Gläubiger und das entscheidende Insolvenzgericht sich ein ausreichendes Gesamtbild zur "Redlichkeit des Schuldners" i.S. des § 1 Satz 2 machen können. Insbesondere sollte auch abgewartet werden, ob der Schuldner den im eröffneten Verfahren wichtigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97) nachgekommen ist und deren Erfüllung auch festgestellt werden kann.[12] Gleichzeitig erschien damit auch der richtige Zeitpunkt erreicht, um weitere Feststellungen zur "Redlichkeit" des Schuldners treffen zu können, nämlich ob der Schuldner weitere wichtige Kriterien erfüllt hat (siehe: Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1-6).[13] Erst nach Abschluss dieses ersten Verfahrensabschnitts des Restschuldbefreiungsverfahrens (Zulassungsverfahren)[14] folgt durch die insolvenzgerichtliche Ankündigungsentscheidung der zweite Abschnitt mit der Wohlverhaltensperiode.

 

Rn 16

Für den Gesetzgeber war es auch ausreichend, dass die Entscheidung über die Ankündigung schon nach erfolgter Masseverwertung erfolgt und nicht abgewartet wird, ob noch pfändbare Anteile aus dem Einkommen eines regelmäßig erwerbstätigen Schuldners zur Masse gezogen werden können. Ginge man streng nach § 35 vor, würde wegen des laufenden Neuerwerbs das Verfahren erst mit nachhaltiger Erwerbslosigkeit oder gar mit dem Tod des Schuldners beendet. Für eine Restschuldbefreiung bliebe dann kein Raum.[15] Deswegen muss der Schuldner auch die Einkünfte, um deren Erzielung er sich für die Zeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu bemühen hat, an einen Treuhänder abtreten und einen Obliegenheitsverstoß (§ 295 Abs. 1 Nr. 1) vermeiden. Die entsprechende Erklärung hat der Schuldner bereits mit Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung abzugeben (§ 287 Abs. 2).

 

Rn 17

Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211) eingestellt, wird ein besonderer Anhörungstermin und Termin anstelle des Schlusstermins im mündlichen oder schriftlichen Verfahren angeordnet. Bis zu diesem Termin kann ein Versagungsantrag gestellt werden.

[12] Kübler/Prütting, S. 543 (545 f.), Begr. RegE zu § 289 (§ 237) und zu § 290 (§ 239); Kübler/ Prütting/Bork-Wenzel, § 289 Rn. 1.
[13] Kübler/Prütting, S. 545 f. Begr. RegE zu § 290 (§ 239).
[14] MünchKomm-Stephan, § 289 Rn. 1.
[15] Hierzu ausführlich Grub/Smid DZWIR 1999, 2 ff. und BK-InsO-Goetsch, Stand: 2002, § 289 Rn. 2.

3.2 Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Rn 18

Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 liegt beim Amtsgericht-Insolvenzgericht gemäß § 2; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 3, wobei zu beachten ist, dass für die Zuständigkeit die Verhältnisse zur Zeit der Stellung des Eröffnungsantrags maßgeblich sind. Das einmal zuständige Insolvenzgericht bleibt nach Feststellung der Zuständigkeit ungeachtet von späteren Sitz-, Wohnsitzverlegungen und Änderungen des Aufenthaltsorts oder des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (Art. 3 EUInsVO) des Schuldners auch ins Ausland zuständig.[16] Dies gilt auch für den Zeitraum vor der Eröffnung.[17]

 

Rn 19

Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger im eröffneten Verfahren (§ 3 Nr. 2e RPflG). Hat jedoch ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, entscheidet der Insolvenzrichter aufgrund gesetzlichen Vorbehalts (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Dieser könnte auch das Verfahren an sich ziehen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 RPflG).

3.3 Anhörung (§ 289 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

 

Rn 20

Vor der Entscheidung des Gerichts müssen die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners gehört werden. § 289 Abs. 1 Satz 1 schreibt die mündliche Anhörung im Schlusstermin vor, den das Insolvenzgericht gemäß § 197 als abschließende Gläubigerversammlung anberaumt. Dieser Termin dient zwar in erster Linie den in § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 genannten Themen. § 289 Abs. 1 Satz 1 ergänzt aber als Sondervorschrift diesen Themenkatalog.

 

Rn 21

Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger werden insbesondere dazu gehört, ob nach deren Auffassung Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 gegebe...

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