Rn 58a

Durch das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 15.7.2013 traten die die Restschuldbefreiung (§ 286 ff.) betreffenden Änderungen zum 1.7.2014 in Kraft.[88]

Art. 103h EGInsO:

Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden. §§ 217 bis 269 (Insolvenzplanvervahren) sind allerdings auch auf Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, anzuwenden.

Art. 107 EGInsO ("Evaluierungsvorschrift"):

Die Bundesregierung hat bis zum 30.6.2018 dem Deutschen Bundestag zu berichten, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Sollte sich dann die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergeben, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

 

Rn 58b

Das Gesetz lehnt in Übereinstimmung mit der Begründung des Rechtsausschusses eine generelle Rückwirkung ab.[89]

Bei jeder Änderung der Insolvenzordnung sei bisher eine klare Stichtagsregelung erfolgt, um rückwirkende Verschlechterungen erworbener Rechtspositionen zu vermeiden. Auch angesichts der grundlegenden Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren empfehle es sich nicht, das neue Recht auf bereits beantragte Verfahren anzuwenden. Das Restschuldbefreiungs- und Versagungsverfahren werde umfassend umgestaltet und mit neuen Pflichten und Rechten der Beteiligten ausgestaltet. Zugunsten der Schuldner werde eine fakultative Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen. Im Gegenzug werde zugunsten der Gläubiger unter anderem eine zeitliche Erweiterung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners und eine Vereinfachung des Versagungsverfahrens eingeführt. So beginne das Verfahren beispielsweise künftig mit der Einleitungsentscheidung von Amts wegen. Zusätzlich werde vom Schuldner bereits während des Insolvenzverfahrens die Einhaltung der Erwerbsobliegenheit ab Verfahrenseröffnung verlangt. Eine Rückwirkung wäre daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten verbunden.[90]

 

Rn 58c

Anders verhalte es sich bei der Geltung der Vorschriften über das Insolvenzplanverfahren bei Verbrauchern. Die Ausnahme sei gerechtfertigt, weil den Interessen aller Beteiligten in dem Insolvenzplanverfahren durch umfangreiche Mitwirkungsrechte ausreichend Rechnung getragen wird. Insbesondere die Rechte der Gläubiger würden durch den Minderheitenschutz des § 251 gewahrt. So werde sichergestellt, dass ein ablehnender Gläubiger zumindest das erhält, was ihm ohne die Durchführung eines Insolvenzplanes zustehen würde. Insofern werde er nicht schlechter gestellt, als wenn entsprechend dem geltenden Recht kein Planverfahren durchgeführt werden könnte. Auch die Interessen des Schuldners würden angemessen berücksichtigt, da er dem Insolvenzplan zustimmen müsse. Sein Widerspruch könne nur dann nach § 274 Abs. 2 Nr. 1 als unbeachtlich eingestuft werden, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt werde, als er ohne einen solchen stünde. Übertrüge man diesen Gedanken auf die Haftung des Schuldners, so werde er in einem Plan regelmäßig besser gestellt, da ansonsten die Weiterhaftung nach § 201 eingreifen würde.[91]

[88] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[89] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO).
[90] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 15.5.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO).
[91] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO).

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