Rn 2

Satz 1 ordnet an, dass für die Ausübung der Rechte aus §§ 103 bis 128 nicht der Sachwalter, sondern der Schuldner zuständig ist. En passant wird dadurch klargestellt, dass im Verfahren der Eigenverwaltung diese Vorschriften überhaupt und ohne inhaltliche Einschränkung Anwendung finden. So ergibt sich ein für Sanierungszwecke interessanter Ansatz, weil sich der Schuldner auf diese Weise in geeigneten Fällen von Verträgen lösen kann, die er selbst geschlossen hat. Zu beachten ist auch, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115 f. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen, obwohl der Schuldner – jedenfalls gefühlt – ohne Unterbrechung mit der Führung seiner Geschäfte betraut ist.

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