Rn 11

Abs. 2 erweitert das Recht auf Unterhalt aus den Mitteln der Masse gegenüber zur Vertretung berechtigten OHG-Gesellschaftern und KG- oder KGaA-Komplementären, soweit diese ihren bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Vermögen, das von der Insolvenz nicht befangen ist, bestreiten können.

 

Rn 12

Darüber hinaus gehende gesellschaftsrechtlich vereinbarte Entnahmerechte enden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, weil diese mit Verfahrenseröffnung aufgelöst wird und die Liquidation vorrangig nach den Regeln der Insolvenzordnung erfolgt (§ 199), wonach Masseverbindlichkeiten nur durch den Insolvenzverwalter bzw. den Schuldner in der Eigenverwaltung begründet werden können.

 

Rn 13

Fremdgeschäftsführer und Vorstände bedürfen grundsätzlich nicht des Schutzes des § 278, weil sich ihre Vergütung nach dem bestehenden Dienstverhältnis bestimmt. Dieses besteht gemäß § 113 mit Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse fort und begründet Masseverbindlichkeiten gegenüber den Berechtigten. Die Vergütung kann – insbesondere beim Gesellschafter-Geschäftsführer – gemäß § 87 Abs. 2 AktG bzw. in dessen entsprechender Anwendung für die GmbH[14] angepasst werden.[15] Die Gesellschafter bzw. der Aufsichtsrat sind hierüber nicht zur Entscheidung befugt, weil die Vergütung eine Frage der Geschäftsführung ist,[16] die den Organen mit Überwachungsfunktion gemäß § 276a entzogen ist. Für den Abschluss eines Dienstvertrages kommt lediglich der Sachwalter in Betracht, der hierzu die Gläubigerversammlung abstimmen lassen kann.

[14] Henssler/Strohn-Oetker, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl. 2011, § 35 GmbHG Rn. 94.
[15] Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2509) ist dabei zu beachten.
[16] FK-Foltis, 6. Aufl. 2011, vor § 270 InsO Rn. 68.

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