Rn 7

Zunächst unterscheidet Abs. 1 zwischen Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und solchen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Diese Abgrenzung ist bereits aus dem Handelsrecht bekannt und findet sich fast wortgleich in § 54 HGB wieder. Während die dortige Regelung jedoch auf die Branchenüblichkeit des Geschäfts abstellt,[4] ist bei Abs. 1 die Gewöhnlichkeit für das konkret in der Eigenverwaltung befindliche Unternehmen gemeint. Hintergrund der Unterscheidung ist nämlich, dass gewöhnliche Geschäfte zumeist gut planbar sind und eine derartige Planung oder zumindest Erwartung eine Grundlage für die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 2 sein wird. Möchte der Schuldner jedoch Geschäfte tätigen, die üblicherweise in seinem Unternehmen nicht vorkommen, gefährdet das eventuell die Prognose für die Besser- oder Schlechterstellung der Gläubiger durch die Eigenverwaltung. Als gewöhnlich darf daher auch im Hinblick auf Geschäfte mit großer Tragweite nur angesehen werden, was aus Sicht der Gläubiger während der Zeit der Eigenverwaltung vorhersehbar ist. Einen Anhaltspunkt bieten Art und Umfang des bisherigen Schuldnergeschäfts.[5]

 

Rn 8

Nicht zu verwechseln ist die nach Abs. 1 zu treffende Unterscheidung mit der Identifizierung der Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind und für die der Schuldner – ggf. zusätzlich – nach § 276 die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat.

[4] Vgl. z.B. Baumbach/Hopt-Hopt, 35. Aufl. 2012, § 54 HGB Rn. 10.
[5] MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 275 InsO Rn. 7.

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