Rn 24

Nach Abs. 1 ist § 60 entsprechend anwendbar, wonach eine Haftung bei Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten eintritt. Die Kardinalpflicht des Sachwalters liegt in der Überwachung des Schuldners. Verursacht er durch unsorgfältige Überwachung des Schuldners einen Schaden, muss er dafür einstehen. In Betracht kommt dabei grundsätzlich auch eine Haftung gegenüber dem Schuldner, falls dieser bei ordnungsgemäßer Überwachung z.B. ertragreicher gewirtschaftet hätte. Die insolvenzspezifischen Pflichten schützen jedoch grundsätzlich die Gläubiger und nicht den Schuldner, so dass eine Haftung gegenüber dem Schuldner nur in Ausnahmefällen bestehen kann.

 

Rn 25

Eine persönliche Haftung des Sachwalters gemäß § 61 in den Fällen, in denen Masseverbindlichkeiten nicht befriedigt werden können, ist nach § 277 Abs. 1 nur dann vorgesehen, wenn das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte des Schuldners angeordnet hat und der Sachwalter zugestimmt hat.

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