Rn 1

§ 272 a.F. galt ab dem 1.1.2000. Mit Wirkung vom 1.3.2012 durch das ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) wurden § 272 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert. Mit der neuen Fassung wurden die Aufhebungsgründe und die vom Gläubiger für die Aufhebung darzulegenden Umstände neu bestimmt und damit die Hürde für die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Initiative der Gläubiger erhöht.[1]

[1] BT-Drs. 17/5712, S. 42.

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