Rn 5

Zunächst setzt die Anordnung des Schutzschirms nach § 270b Abs. 1 einen eigenen Eröffnungsantrag des Schuldners nach § 13 voraus. Der Antrag eines Gläubigers ist nicht ausreichend. Der Schuldner kann also insbesondere nicht die Bearbeitung von Gläubigeranträgen dadurch verzögern, dass er – ohne selbst einen Insolvenzantrag zu stellen – schlicht einen Antrag auf Anordnung eines Schutzschirms stellt.

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