Rn 24

Lehnt das Gericht den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ab, hat es die Entscheidung schriftlich zu begründen, obwohl es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gibt. Das gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung keine Zustimmung durch die Gläubiger erhält.[44] Die Dokumentation der Begründung im Eröffnungsbeschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 ermöglicht der Gläubigerversammlung, auf Basis dieser Begründung die Entscheidung über eine nachträgliche Beantragung der Eigenverwaltung zu treffen.[45]

[44] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.
[45] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.

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