Rn 21

Von einer Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses darf das Gericht nur absehen, wenn dies offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Dies ist nach der Gesetzesbegründung zur Verwirklichung der Gläubigerautonomie geboten, um die Gläubiger im Insolvenzverfahren frühzeitig zu beteiligen.[42] Offenkundig ist eine mögliche Verschlechterung der Vermögenslage schon dann, wenn ein laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, weil dann zwingend über Gegenstände verfügt werden muss, bei denen in aller Regel die Gegenleistung nicht unmittelbar zwischenfließt. Die bloße Möglichkeit der Vermögensverschlechterung reicht aber nach dem Wortlaut des Abs. 3 nicht aus, um von der Gläubigerbeteiligung abzusehen, vielmehr muss der tatsächliche Eintritt des Nachteils offensichtlich sein.

[42] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.

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