Rn 7

In Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung normiert. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob es einen Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung gibt.[9] Da im Gesetz nur zwei Voraussetzungen genannt sind, die für die Anordnung der Eigenverwaltung erfüllt sein müssen, und dem Gericht keine darüber hinaus gehende Entscheidungsbefugnis zugewiesen wurde (Ermessen), hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eigenverwaltung durch Beschluss anzuordnen. Dies folgt auch zwingend aus dem gesetzgeberischen Motiv, dem Antragsteller Planungssicherheit über den Verfahrensverlauf zu verschaffen.[10] Die neuen Vorschriften verpflichten bei Vorliegen der Voraussetzungen daher das Gericht zur Anordnung der Eigenverwaltung.

 

Rn 8

Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eigenverwaltung vorzusehen. Wie nach dem bisherigen Recht[11] besteht daher kein Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung. Stattdessen verweist der Gesetzgeber auf die Entscheidungskompetenz der ersten Gläubigerversammlung, die Anordnung oder die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen und auf die bezüglich dieser Entscheidung möglichen Rechtsmittel. Auf diese Weise sollte vermieden werden, dass zwei Rechtsmittelverfahren parallel laufen und möglicherweise sich widersprechende Entscheidungen ergehen.[12] Die Pflicht des Gerichts, nach Abs. 4 eine ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen, dient folglich nicht der Überprüfbarkeit der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, sondern als Entscheidungsgrundlage für die Gläubigerversammlung.

 

Rn 9

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann sich der Schuldner noch im Antragsverfahren nur durch Rücknahme des Insolvenzantrages wehren. Hierbei gerät er jedoch mit der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 15a InsO in Konflikt, so dass eine Antragsrücknahme nur dann (straffrei) möglich ist, wenn lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

 

Rn 10

Die Vorschriften über die Eigenverwaltung gelten für alle Insolvenzanträge, sind gemäß § 312 Abs. 2 jedoch dann nicht anwendbar, wenn es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren handelt. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist nach den Bestimmungen der EuInsVO auch in einem Sekundärinsolvenzverfahren möglich, wobei der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Schuldner ausübt.[13]

[9] Dafür Hofmann, NZI 2011, 798, dagegen Willemsen/Rechel, BB 2011, 834, 837.
[10] RegE, BT-Drs. 17/5712, S. 2.
[12] RegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.

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