Rn 12

Gegen den Festsetzungsbeschluss stehen dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (ggf. auch nur anteilig) zu tragen hat, die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO zu. Diese Vorschrift stellt insofern eine lex specialis gegenüber § 64 Abs. 3 dar, der über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 anwendbar bleibt. Erfolgt also nur eine Festsetzung gegen den Schuldner, steht dem antragstellenden Gläubiger kein Rechtsmittel zur Verfügung, auch wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet war. Der Gläubiger, der einen solchen unzulässigen oder unbegründeten Eröffnungsantrag gestellt hat, trägt aber in dieser Konstellation zu Recht das Risiko, dass ihm erst im Rahmen des Schuldnerregresses Einwendungen zu Grund und Höhe der Vergütungsfestsetzung möglich sein werden, da er ja zumindest fahrlässig das Verfahren zu Unrecht in Gang gebracht hat. Im Übrigen kann er bei einer Inanspruchnahme durch den Schuldner auf Erstattung dessen Aufwendungen für Vergütung und Auslagen den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB erheben, wenn der Schuldner nicht von sich aus ggf. im Wege des Rechtsmittels auf die Festsetzung einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Verwalters hingewirkt hat.

 

Rn 13

Zulässig ist die sofortige Beschwerde nur, soweit der Beschwerdewert für den ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Schuldner entsprechend § 567 Abs. 2 ZPO den Betrag von 200 EUR übersteigt.

 

Rn 14

Gegen eine Zurückweisung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht steht dem Beschwerdeführer seit Abschaffung des § 7 eine Rechtsbeschwerde nur noch offen, wenn das Beschwerdegericht diese nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat. Eine solche Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Erforderlich ist dafür, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder sie der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings nicht möglich.[16]

[16] Zöller-Heßler, ZPO, § 574 Rn. 16.

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