Rn 3

Abs. 1 der Regelung bestimmt zunächst, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dieser Vorschrift erfolgen kann.

2.1 Keine Verfahrenseröffnung

 

Rn 4

Voraussetzung ist zunächst, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, da ansonsten die §§ 21, 63 Abs. 3, 64, 65 InsO in Verbindung mit §§ 8, 10, 11 InsVV gelten, die allerdings auch ergänzend zur vorliegenden Vorschrift zur Anwendung kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verfahrenseröffnung wegen einer Rücknahme des Eröffnungsantrags oder einer Abweisung des Eröffnungsantrags nach § 26 InsO unterblieben ist. Auch die (ggf. übereinstimmende) Erledigungserklärung führt zur Anwendbarkeit der Vorschrift. Entscheidend ist also nur, dass das Eröffnungsverfahren ohne eine Eröffnungsentscheidung beendet wurde.

2.2 Festsetzung der Vergütung und Auslagen

 

Rn 5

Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein ordnungsgemäßer Festsetzungsantrag gem. §§ 8, 10 InsVV[4]. Funktionell zuständig für die Bearbeitung dieses Antrags und die sich anschließende Festsetzung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Richter[5]. Für ihn besteht allerdings die Möglichkeit, durch Beschluss gem. § 7 Satz 1 RPflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers zu begründen. Das Gericht setzt jedenfalls nach den insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 63 Abs. 3, 10, 11 InsVV in Verbindung mit §§ 1 ff. InsVV die im Einzelfall angemessene Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie auch sonst im eröffneten Verfahren durch Beschluss fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen "schwachen, starken oder halbstarken" vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 gehandelt hat.

 

Rn 6

Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen durch das Insolvenzgericht erfolgt durch Beschluss. Insoweit entspricht die Regelung § 64 Abs. 1, der über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 weiter anwendbar bleibt, soweit § 26a keine spezielle Regelung enthält. Hinsichtlich Form und Inhalt des Festsetzungsbeschlusses gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Verfahrens.[6]

[4] Vgl. die Kommentierung zu § 8 InsVV.
[5] AG Hamburg ZIP 2015, 795; EWiR 2015, 325 (Zipperer); a. A. AG Hamburg ZVI 2014, 470 f. [AG Hamburg 20.10.2014 - 67g IN 260/14]
[6] Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 11 InsVV.

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