(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
1. | wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder |
2. | wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt. |
(2) 1Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. 2§ 264 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bisherige gesetzliche Regelungen
Keine.
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