Rn 17

Die Unterlagen aus der Überwachung sind vom Insolvenzverwalter oder vom bestellten Sachwalter aufzubewahren,[8] wenn sie nicht an das sanierte Unternehmen zurückgegeben werden[9]. Der Überwachende sollte für den Fall der eigenverantwortlichen Einlagerung deshalb rechtzeitig für eine Kostenerstattung sorgen (Rn. 3).[10]

[8] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 64.
[9] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 96.
[10] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 169.

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