Rn 13

Außerdem erlöschen mit der Überwachung die Wirkungen des Kreditrahmens, so dass durch Wegfall vorrangiger Befriedigung die Sicherheiten der Sanierungskreditgeber beeinträchtigt werden. Einzelheiten sind insoweit derzeit allerdings noch ungeklärt:

 

Rn 14

Die Sicherheiten wurden ursprünglich vom Schuldner (bzw. der Übernahmegesellschaft) mit Zustimmung des Überwachenden bereitgestellt. Sie entstammen den Sicherheiten der Plangläubiger, die wegen des Kapitalbedarfs zu Beginn der Sanierungsphase auf einen Teil ihrer Sicherheiten verzichtet hatten. Mithin konkurrieren nach Aufhebung der Planüberwachung die Insolvenzplangläubiger, die Sanierungsgläubiger und die übrigen Neugläubiger um die vorhandenen Sicherheiten. Unproblematisch ist diese Konstellation, wenn die Insolvenzplangläubiger vollständig befriedigt worden sind (Fall des § 268 Abs. 1 Nr. 1) und demzufolge auch keine Ansprüche gegen den Schuldner (bzw. die Übernahmegesellschaft) mehr haben. Dann können die Sanierungsgläubiger weiterhin auf ihre Sicherheiten zurückgreifen. Aus diesem Grund sollten die Insolvenzplangläubiger die Höhe des Kreditrahmens auch in etwa an dem Betrag orientieren, der planmäßig in den nächsten drei Jahren an die Insolvenzplangläubiger zu zahlen ist (vgl. § 264 Rn. 5), damit die Altgläubiger anschließend kein unangemessen hohes Risiko zu Lasten der Sanierungsgläubiger laufen müssen, sondern derjenige Teil der Sicherheiten, der ihnen seinerzeit bei der Erstellung des Kreditrahmens verblieben war, ausreicht, um nunmehr ihre restlichen Ansprüche vollständig[7] abzudecken.

 

Rn 15

Schwierigkeiten ergeben sich i.d.R. immer dann, wenn die Überwachung gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 drei Jahre nach ihrem Beginn aufgehoben wird und sich der Sicherungsbedarf der beteiligten Gläubigergruppen überschneidet, d.h. die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht von den Sicherheiten gedeckt sind. Sachgerecht dürfte auch in diesen Fällen sein, die Sicherheiten bei den Sanierungsgläubigern zu belassen, weil es die Plangläubiger selbst in der Hand gehabt hätten, bei der Erstellung des Insolvenzplans eine Regelung für diesen Fall aufzunehmen.

 

Rn 16

In jedem Fall endet mit der Aufhebung der Überwachung der Nachrang der übrigen, nicht in dem Kreditrahmen aufgenommenen Neugläubiger, weil es zur Geltendmachung dieses Nachrangs nach § 266 durch die (bisherigen) Kreditrahmengläubiger an dem Tatbestandsmerkmal der fristgerechten Eröffnung eines Folgeinsolvenzverfahrens fehlt. Somit gelten nach der Aufhebung der Überwachung für Kreditaufnahme und Gestellung von Sicherheiten wieder allgemeine zivilrechtliche Grundsätze.

[7] Also muss der Wert der (Rest-)Sicherheit etwa 120 % des Forderungsbetrags entsprechen; vgl. Bork, Rn. 257; Medicus BR, Rn. 523.

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