Rn 9

Genau wie die Tatsache der Überwachung (§ 267) ist auch der Umstand der Aufhebung der Überwachung – nach § 268 Abs. 2 Satz 1 – öffentlich bekannt zu machen. Hinsichtlich der Bereinigung der entsprechenden Register verweist § 268 Abs. 2 Satz 2 über § 267 Abs. 3 auf die §§ 31 ff.

 

Rn 10

Einen Verweis auf § 258 Abs. 3 und damit auch auf § 200 Abs. 2 enthält die Vorschrift zwar nicht, aber eine Veröffentlichung hat auch im Bundesanzeiger zu erfolgen, da alle diejenigen Verkehrskreise über die Aufhebung informiert werden sollen und müssen, die auch über den Umstand der Überwachung informiert wurden (vgl. § 267 Rn. 9).

 

Rn 11

Hingegen erfolgt, anders als bei § 258 Abs. 3 Satz 2 (dort Rn. 8), keine Vorwarnung der vorrangigen Gläubiger, so dass die Kreditgeber mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt bleiben sollten, um rechtzeitig von einer Aufhebung der Überwachung nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 zu erfahren.[6]

[6] Obermüller, Rn. 5.297 und 5.298.

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