Rn 6

Der Beschluss zur Aufhebung der Überwachung ist vom Insolvenzgericht zwingend zu erlassen, wenn eine Frist von 3 Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt (Nr. 2), also aufgrund Zeitablaufs im Interesse der allgemeinen Chancengleichheit wieder allgemeine Verhältnisse hinsichtlich des Schuldnerunternehmens herzustellen sind (vgl. § 266 Rn. 4.

 

Rn 7

Liegt jedoch ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vor, dauert die Überwachung an, bis ein neues Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Überwachung nach rechtskräftiger Abweisung des Eröffnungsantrags aufgehoben wird.[4]

[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 510.

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